Nachdem sich der Tatverdacht aus Tatsachen ergibt, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Erkenntnissen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden (vgl. E. 4.2.1 hiervor), durften die observierenden Polizisten in dem auffälligen Verhalten der Beschuldigten einen einfachen Tatverdacht auf einen begangenen Einbruchsdiebstahl erkennen. Sie durften darauf schliessen, dass das Werkzeug zwischen den Versteckhandlungen zum Einsatz kam. Demnach lag bereits ein einfacher Tatverdacht vor, als die Polizisten auf dem Campingplatz erschienen. Von einer unzulässi- -9-