X. verdächtig verhielten. Sie hätten die Auslagen der Brecheisen und Werkzeuge über längere Zeit beobachtet. Anschliessend hätten die Beschuldigten sich zum Obi in Y. begeben und wiederum länger die Auslage mit mutmasslichem Einbruchswerkzeug begutachtet. Ob Geissfüsse etc. schliesslich entwendet oder gekauft worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Später hätten die Beschuldigten in einem öffentlichen Parkhaus in S. Einbruchswerkzeug auf einem Stromkasten versteckt und sich entfernt. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei davon ausgegangen worden, dass sie sich dort aufgehalten hätten, um Straftaten zu begehen.