217 StPO). Der Tatverdacht ergibt sich aus bestimmten Tatsachen, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Erkenntnissen und im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden (HANS W ALDER, Strafverfolgungspflicht und Anfangsverdacht, recht 8/1990, S. 3). 4.2.2. Somit ist zu prüfen, ob ein einfacher Tatverdacht vorlag, als die Polizisten auf dem Campingplatz erschienen, also bevor die Schuhe der Beschuldigten untersucht wurden und mögliche Übereinstimmungen mit den Schuhspuren des Einbruchdiebstahls in T. zeigten.