4.2. 4.2.1. Die Polizei kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO). Massgebend für den Festnahmeentscheid ist, dass ein (zumindest einfacher) Tatverdacht besteht (GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 217 StPO).