4. 4.1. Vorliegend ist fraglich, ob die Schuhe des Beschwerdeführers als Beweismittel verwertbar sind. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Polizei den Beschwerdeführer am 8. April 2022 um 5:16 Uhr gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO hätte vorläufig festnehmen können. Sollte dies zutreffen, erübrigen sich Ausführungen zur polizeilichen Anhaltung, da die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme strenger sind.