Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer "fishing expedition" sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).