SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 799, insbesondere Fn. 59; DIESELBEN, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 141 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind nach Art. 141 Abs. 3 StPO hingegen ohne weiteres verwertbar.