3. 3.1. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO – d.h. unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden – erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Ist ein Beweis gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO generell unverwertbar, dürfen auch die gestützt darauf erhobenen Folgebeweise (Sekundärbeweise) nicht verwertet werden (vgl. NIKLAUS -6-