2.4. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022 aus, die Anhaltung sei im Wohnwagen erfolgt. Die Polizisten hätten die Beschuldigten voneinander getrennt, um Absprachen zu verhindern. Sie hätten geschlafen und keine Schuhe getragen. Die Polizisten hätten sicher nicht ausserhalb des Wohnwagens gewartet, bis sich diese angezogen hätten, sondern diese arretiert und danach die Kleider getrennt anziehen lassen. Nachdem die Beschuldigten am Schluss Kleider und Schuhe getragen hätten, sei klar, dass die Polizisten mit ihnen im Wohnwagen gewesen seien und diese sich hätten anziehen lassen.