Akten zu entfernen. Vor der Anhaltung hätten die Strafverfolgungsbehörden keinen wirklichen Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Einbruchdiebstahl in T. zu tun haben könnte. Gehe man davon aus, dass am 8. April 2022 um 5:16 Uhr eine vorläufige Festnahme erfolgt sei, dann fehle es eindeutig am Tatverdacht. Ein solcher könne sich nicht daraus ergeben, dass sich rumänische Staatsbürger für Werkzeug interessierten. Auch sei ihr Fahrzeug nicht in der Nähe des Tatortes gesichtet worden. Die Schuhabgleiche seien nicht vorgenommen worden, da man den Verdacht gehabt habe, dass diese etwas mit dem Einbruch in T. zu tun hätten.