2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich am 8. April 2022 während der Anhaltung nachweislich im Camping V. in U. in einem gemieteten Standwohnwagen aufgehalten. Er habe geschlafen und keine Schuhe getragen. Eine Anhaltung könne nur im öffentlichen Raum erfolgen. Bei Anhaltungen in privaten Räumen seien die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu beachten. Ein Durchsuchungsbefehl liege nicht vor. Folglich sei klar, dass die Anhaltung im Wohnwagen – einem privaten Raum – und damit widerrechtlich erfolgt sei. Die in diesem Zusammenhang erlangten Beweismittel dürften nicht verwertet werden.