2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dem Sachverhaltsbericht vom 8. April 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte (nachfolgend: die Beschuldigten) in einem öffentlichen Parkhaus in S. Einbruchswerkzeug (Brecheisen) auf einem Stromkasten versteckt hätten. Aufgrund dessen sei eine präventive Observation nach § 35a PolG angeordnet worden. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass die Beschuldigten am 6. April 2022 das Werkzeug wieder abgeholt hätten. Sodann hätten sie eine Volgfiliale mehrere Minuten ausgekundschaftet.