Der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO ist in diesen Fällen nicht einschlägig, beschlägt doch die auf die Entfernung von Akten -4- gerichtete Beschwerde nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt wurde (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Demnach ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist somit einzutreten.