Nach Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diese Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise trifft die jeweilige Verfahrensleitung von Amtes wegen. Ist ein Verfahrensbeteiligter der Ansicht, ein Beweismittel unterliege einem Verwertungsverbot, so kann er bei der Verfahrensleitung die Entfernung aus den Akten verlangen. Dass unverwertbare Beweise dem Sachgericht nach Möglichkeit vorenthalten werden sollen, ist gerade der Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO.