1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu zählen auch Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Ablehnung von Aktenentfernungsgesuchen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist anders als für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuches einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2).