" 1. Der Verfahrensantrag der amtlichen Verteidigung, dass sämtliche Beweismittel (Schuhspuren, bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren etc.) aus den Akten zu entfernen sind, sei gutzuheissen, da diese nur aufgrund einer willkürlichen Festnahme, bzw. Anhaltung ohne Durchsuchungsbefehl in privaten Räumen erfolgen konnten. Die Verfügung STA2 ST.2022.2069, sei entsprechend abzuändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." -3-