" 1. Der Verfahrensantrag der amtlichen Verteidigung, wonach sämtliche Beweismittel (Schuhspuren, bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren und Fingerabdrücke, wie auch erfolgte Aussagen) aus den Akten zu entfernen seien, welche nur aufgrund der willkürlichen Festnahme erfolgten, bzw. erfolgen konnten, wird abgelehnt. 2. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: