2. 2.1. Mit Schreiben vom 28. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, es seien sämtliche Beweise (Schuhspuren bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren und Fingerabdrücke wie auch erfolgte Aussagen) aus den Akten zu entfernen, welche nur aufgrund der willkürlichen Festnahme erfolgt seien bzw. hätten erfolgen können. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 3. Mai 2022 die nachfolgende Verfügung: