Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.125 (STA.2022.2069) Art. 421 Entscheid vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Mai 2022 gegenstand betreffend Nichtentfernung von Beweismitteln aus den Akten in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) und B. (nachfolgend: Mitbeschuldigter) eine Strafuntersu- chung wegen des Vorwurfs des Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 28. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer gegen- über der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, es seien sämtliche Beweise (Schuhspuren bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren und Fingerab- drücke wie auch erfolgte Aussagen) aus den Akten zu entfernen, welche nur aufgrund der willkürlichen Festnahme erfolgt seien bzw. hätten erfolgen können. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 3. Mai 2022 die nachfol- gende Verfügung: " 1. Der Verfahrensantrag der amtlichen Verteidigung, wonach sämtliche Be- weismittel (Schuhspuren, bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren und Fingerabdrücke, wie auch erfolgte Aussagen) aus den Akten zu entfernen seien, welche nur aufgrund der willkürlichen Festnahme erfolgten, bzw. er- folgen konnten, wird abgelehnt. 2. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Der Verfahrensantrag der amtlichen Verteidigung, dass sämtliche Beweis- mittel (Schuhspuren, bzw. Schuhabgleich, allenfalls DNA-Spuren etc.) aus den Akten zu entfernen sind, sei gutzuheissen, da diese nur aufgrund einer willkürlichen Festnahme, bzw. Anhaltung ohne Durchsuchungsbefehl in privaten Räumen erfolgen konnten. Die Verfügung STA2 ST.2022.2069, sei entsprechend abzuändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer liess sich am 8. Juni 2022 erneut vernehmen und hielt an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 zog der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur weiteren Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens die Akten des Ver- fahrens SBK.2022.174 bei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu zählen auch Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Ablehnung von Ak- tenentfernungsgesuchen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ist anders als für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuches einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil erleidet (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2). Nach Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Diese Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise trifft die jeweilige Verfahrensleitung von Amtes wegen. Ist ein Verfahrensbetei- ligter der Ansicht, ein Beweismittel unterliege einem Verwertungsverbot, so kann er bei der Verfahrensleitung die Entfernung aus den Akten verlangen. Dass unverwertbare Beweise dem Sachgericht nach Möglichkeit vorenthal- ten werden sollen, ist gerade der Zweck von Art. 141 Abs. 5 StPO. Entspre- chend hat bereits die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung die Pflicht, Aufzeichnungen von unverwertbaren Beweisen aus den Akten zu entfer- nen. Lehnt sie einen entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten ab oder bleibt sie untätig, nachdem ein solcher gestellt worden ist, kann der Betroffene Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Die Beschwer- deinstanz muss sich dann mit der Frage der Beweisverwertbarkeit ausei- nandersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019 E. 3.3.1). Der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO ist in diesen Fällen nicht einschlägig, beschlägt doch die auf die Entfernung von Akten -4- gerichtete Beschwerde nicht die Frage, ob ein bestimmtes Beweismittel er- hoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt wurde (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Demnach ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen An- lass zu Bemerkungen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt zur Begründung der angefoch- tenen Verfügung fest, dem Sachverhaltsbericht vom 8. April 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte (nachfol- gend: die Beschuldigten) in einem öffentlichen Parkhaus in S. Einbruchs- werkzeug (Brecheisen) auf einem Stromkasten versteckt hätten. Aufgrund dessen sei eine präventive Observation nach § 35a PolG angeordnet wor- den. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass die Beschuldigten am 6. April 2022 das Werkzeug wieder abgeholt hätten. Sodann hätten sie eine Volgfiliale mehrere Minuten ausgekundschaftet. Am Folgetag sei festge- stellt werden, dass die Brecheisen wiederum in der Tiefgarage deponiert und gleichentags um 23:00 Uhr wieder abgeholt worden seien. Am 8. April 2022 seien die Beschuldigten um 5:16 Uhr in U. angehalten worden. Ein Abgleich der von ihnen getragenen Schuhe habe einen wahrscheinlichen Tatzusammenhang zu einem Einbruchdiebstahl in T. ergeben, begangen im Zeitraum zwischen dem 4. April 2022, 16:00 Uhr und dem 5. April 2022, 9:30 Uhr. Der Tatzeitpunkt des Einbruchsdiebstahls passe zur Einreise der Beschuldigten in die Schweiz am 4. April 2022, ca. 3:00 Uhr. Am 8. April 2022 um 9:30 Uhr sei die vorläufige Festnahme angeordnet worden. Diese setze einen hinreichenden, konkreten Anfangsverdacht voraus. Zum Zeit- punkt der vorläufigen Festnahme habe dieser hinsichtlich Diebstahl, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruch bestanden. Damit sei diese recht- mässig erfolgt. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich am 8. April 2022 während der Anhaltung nachweislich im Camping V. in U. in einem gemie- teten Standwohnwagen aufgehalten. Er habe geschlafen und keine Schuhe getragen. Eine Anhaltung könne nur im öffentlichen Raum erfol- gen. Bei Anhaltungen in privaten Räumen seien die Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu beachten. Ein Durchsuchungsbefehl liege nicht vor. Folglich sei klar, dass die Anhaltung im Wohnwagen – einem privaten Raum – und damit widerrechtlich erfolgt sei. Die in diesem Zusammenhang erlangten Beweismittel dürften nicht verwertet werden. Sämtliche weiteren Beweismittel, welche auf der Anhaltung fussten, seien ebenfalls aus den -5- Akten zu entfernen. Vor der Anhaltung hätten die Strafverfolgungsbehör- den keinen wirklichen Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Einbruchdiebstahl in T. zu tun haben könnte. Gehe man davon aus, dass am 8. April 2022 um 5:16 Uhr eine vorläufige Festnahme erfolgt sei, dann fehle es eindeutig am Tatverdacht. Ein solcher könne sich nicht daraus ergeben, dass sich rumänische Staatsbürger für Werkzeug interes- sierten. Auch sei ihr Fahrzeug nicht in der Nähe des Tatortes gesichtet wor- den. Die Schuhabgleiche seien nicht vorgenommen worden, da man den Verdacht gehabt habe, dass diese etwas mit dem Einbruch in T. zu tun hätten. Vielmehr sei dies aufgrund der Anhaltung routinemässig erfolgt. Die vorläufige Festnahme sei aufgrund des fehlenden Tatverdachts widerrecht- lich erfolgt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, die Beschuldigten seien auf dem Campingplatz angehalten worden. Dieser stelle keinen privaten Raum dar. Im Sachverhaltsbericht vom 8. April 2022 sei klar festgehalten, dass bei der polizeilichen Vorsprache die Be- schuldigten die Türe des Wohnwagens geöffnet hätten, anschliessend an- gehalten und arretiert worden seien. Im erwähnten Bericht sei auch die Rede von "getragenen Schuhen" gewesen. Des Weiteren habe der Be- schwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme am 8. April 2022 ausgesagt, dass er durch die Polizei angehalten und mitgenommen worden sei und diesbezüglich keine Reklamationen anzubringen habe. Die Be- weise seien rechtmässig erworben worden. 2.4. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2022 aus, die Anhaltung sei im Wohnwagen erfolgt. Die Polizisten hätten die Beschul- digten voneinander getrennt, um Absprachen zu verhindern. Sie hätten ge- schlafen und keine Schuhe getragen. Die Polizisten hätten sicher nicht aus- serhalb des Wohnwagens gewartet, bis sich diese angezogen hätten, son- dern diese arretiert und danach die Kleider getrennt anziehen lassen. Nachdem die Beschuldigten am Schluss Kleider und Schuhe getragen hät- ten, sei klar, dass die Polizisten mit ihnen im Wohnwagen gewesen seien und diese sich hätten anziehen lassen. 3. 3.1. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO – d.h. unter Anwendung ver- botener Beweiserhebungsmethoden – erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Ist ein Beweis gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO generell unverwertbar, dürfen auch die gestützt darauf erhobenen Folgebeweise (Sekundärbeweise) nicht verwertet werden (vgl. NIKLAUS -6- SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 799, insbesondere Fn. 59; DIESELBEN, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 141 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerläss- lich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvor- schriften verletzt worden sind, sind nach Art. 141 Abs. 3 StPO hingegen ohne weiteres verwertbar. Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet wer- den darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht ver- wertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zu- grunde lag, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer "fishing expedition" sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 2.3.2). 3.2. Nach der gesetzlichen Kompetenzordnung zwischen dem Beschwerde- und dem Sachgericht und der Praxis des Bundesgerichts obliegt der defi- nitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erken- nenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte al- ler Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Unter- suchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Be- schwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten ent- fernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7). Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht -7- zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit ei- nes umstrittenen Aktenstückes nicht eindeutig feststeht. 4. 4.1. Vorliegend ist fraglich, ob die Schuhe des Beschwerdeführers als Beweis- mittel verwertbar sind. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Polizei den Beschwerdeführer am 8. April 2022 um 5:16 Uhr gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO hätte vorläufig festnehmen können. Sollte dies zutreffen, er- übrigen sich Ausführungen zur polizeilichen Anhaltung, da die Vorausset- zungen der vorläufigen Festnahme strenger sind. 4.2. 4.2.1. Die Polizei kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeipos- ten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Infor- mationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist (Art. 217 Abs. 2 StPO). Massgebend für den Festnahmeentscheid ist, dass ein (zu- mindest einfacher) Tatverdacht besteht (GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 217 StPO). Der Tatverdacht ergibt sich aus bestimmten Tatsachen, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminolo- gischen oder anderen allgemeinen Erkenntnissen und im Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden (HANS W ALDER, Strafverfol- gungspflicht und Anfangsverdacht, recht 8/1990, S. 3). 4.2.2. Somit ist zu prüfen, ob ein einfacher Tatverdacht vorlag, als die Polizisten auf dem Campingplatz erschienen, also bevor die Schuhe der Beschuldig- ten untersucht wurden und mögliche Übereinstimmungen mit den Schuh- spuren des Einbruchdiebstahls in T. zeigten. 4.2.3. 4.2.3.1. Aus dem Durchfahrtsbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 8. April 2022 geht hervor, dass die Beschuldigten am 4. April 2022 um 3:17 Uhr über den Grenzübergang in W. in die Schweiz einreisten (Beschwer- debeilage [BB] 2, S. 4; vgl. betreffend Kennzeichen: Haftakten, Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2022, S. 6). 4.2.3.2. Dem Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 lässt sich entnehmen, dass am 6. April 2022 eine Meldung bei der Kan- tonspolizei Zürich einging, wonach sich die Beschuldigten im Bauhaus in -8- X. verdächtig verhielten. Sie hätten die Auslagen der Brecheisen und Werk- zeuge über längere Zeit beobachtet. Anschliessend hätten die Beschuldig- ten sich zum Obi in Y. begeben und wiederum länger die Auslage mit mut- masslichem Einbruchswerkzeug begutachtet. Ob Geissfüsse etc. schliess- lich entwendet oder gekauft worden seien, habe nicht festgestellt werden können. Später hätten die Beschuldigten in einem öffentlichen Parkhaus in S. Einbruchswerkzeug auf einem Stromkasten versteckt und sich entfernt. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei davon ausgegangen worden, dass sie sich dort aufgehalten hätten, um Straftaten zu begehen. Deshalb sei eine präventive Observation nach § 35a PolG angeordnet worden. In deren Ver- lauf sei festgestellt werden, dass sich die Beschuldigten am 6. April 2022 um 21:00 Uhr wiederum nach S. begeben und das Werkzeug in ihr Fahr- zeug verladen hätten. Danach seien sie nach Z. gefahren. Um ca. 21:30 Uhr hätten sie die dortige Volgfiliale mehrere Minuten ausgekundschaftet. Am Folgetag seien die Brecheisen wiederum in der besagten Tiefgarage deponiert worden und schliesslich am 7. April 2022 um 23:00 Uhr wiederum abgeholt worden (BB 2, S. 1 f.). 4.2.4. Laut den observierenden Polizisten hätten die Beschuldigten am 6. April 2022 in zwei Baumärkten über längere Zeit Auslagen mit mutmasslichen Einbruchswerkzeug begutachtet. Anschliessend hätten die Beschuldigten in einem Parkhaus in S. Einbruchswerkzeug auf einem Stromkasten ver- steckt. Später hätten sie dieses wieder abgeholt und seien zur Volgfiliale gefahren und diese um ca. 21.30 Uhr mehrere Minuten ausgekundschaftet. Am 7. April 2022 hätten die Beschuldigten die Brecheisen wieder in der Tiefgarage deponiert und sie schliesslich um 23:00 Uhr wieder abgeholt (vgl. E. 4.2.3.2 hiervor). Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, weshalb man Brecheisen in einem Parkhaus verstecken und spätabends wieder abholen sollte, ausser es handelt sich dabei um Einbruchswerk- zeug, welches nicht von der Polizei im eigenen Besitz entdeckt werden sollte. Zudem bleibt unklar, weswegen man besagte Brecheisen aus dem Versteck holen, zu einer geschlossenen Volgfiliale fahren und diese über mehrere Minuten auskundschaften sollte, wenn nicht eine Einbruchsab- sicht bestehen würde. Nachdem sich der Tatverdacht aus Tatsachen ergibt, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Erkennt- nissen den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden (vgl. E. 4.2.1 hiervor), durften die observierenden Polizisten in dem auffälligen Verhalten der Beschuldigten einen einfachen Tatverdacht auf einen begangenen Einbruchsdiebstahl erkennen. Sie durf- ten darauf schliessen, dass das Werkzeug zwischen den Versteckhandlun- gen zum Einsatz kam. Demnach lag bereits ein einfacher Tatverdacht vor, als die Polizisten auf dem Campingplatz erschienen. Von einer unzulässi- -9- gen Beweisausforschung ("fishing expedition") bei der aufs Geratewohl Be- weisaufnahmen getätigt wurden, kann keine Rede sein (vgl. E. 3.1 und 4.2.1 hiervor). Demzufolge durften die Polizisten den Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen und auf den Polizei- posten bringen. Ausführungen zur polizeilichen Anhaltung erübrigen sich somit. 5. 5.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Polizisten den Wohnwagen zu Recht betreten haben und rechtmässig an die Schuhe gelangt sind. 5.2. 5.2.1. Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten (Art. 213 Abs. 1 StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dür- fen – mit Ausnahme der in Art. 244 Abs. 2 StPO genannten Fälle – nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Zum Wohnbereich zählen alle Räume, die nicht nur Transport-, son- dern auch Aufenthaltszwecken dienen, z.B. Wohnwagen (OLIVIER THOR- MANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 244 StPO). Ein rechtswidriges Betreten von nicht allgemein zugänglichen Räumen ohne Hausdurchsuchungsbefehl kann nicht im Nachhinein durch einen nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl gerechtfertigt werden. Auch bei fehlender Rechtfertigung gilt jedoch: Art. 213 StPO ist eine Ordnungsvor- schrift, deren Verletzung auf die Rechtmässigkeit des Verfahrensschrittes der Festnahme oder Anhaltung keine Auswirkungen hat, da es sich um eine verfahrenstechnische Modalität zur Festnahme oder Anhaltung handelt, die keine Beziehung zur sachlichen Begründung für die Festnahme oder An- haltung oder zu den rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten der beschul- digten Person im Rahmen eines fairen Prozesses hat (ALBERTINI/ ARM- BRUSTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 213 StPO; vgl. auch ULRICH W EDER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4b zu Art. 213 StPO). 5.2.2. Gemäss Art. 249 StPO dürfen Personen und Gegenstände ohne Einwilli- gung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder - 10 - zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden wer- den können. Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen (Art. 250 Abs. 1 StPO). Wenn in Art. 241 Abs. 4 StPO davon die Rede ist, dass Personendurchsu- chungen durch die Polizei namentlich zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen zulässig sind, ist dies nicht im Sinne einer abschliessenden Aufzählung zu verstehen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestim- mung ("namentlich") ergibt. Durchsuchungen von Personen dürfen nach dem Gesagten von der Polizei im Rahmen einer Anhaltung oder einer vor- läufigen Festnahme direkt gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vorgenommen werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft nachträglich zwingend darüber in Kenntnis zu setzen ist. Art. 241 Abs. 4 StPO betrifft die blosse Durchsu- chung (vgl. Art. 250 StPO) von angehaltenen oder vorläufig festgenomme- nen Personen. Der Zweck der polizeilichen Personendurchsuchung nach Art. 241 Abs. 4 StPO ist demnach weit gefasst und beschränkt sich nicht auf sicherheitspolizeiliche Durchsuchungen, sondern dient auch der Durch- setzung der Pflichten von Art. 215 Abs. 2 lit. c und d StPO (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.2). Die Polizei kann die angehaltene Person verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen (Art. 215 Abs. 2 lit. c StPO). Ein vorgängiger schriftlicher Durchsuchungs- befehl ist nicht erforderlich, da die Polizei die Personendurchsuchung nicht anordnet (vgl. Art. 241 Abs. 1 StPO), sondern gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.6). 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Dem Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 lässt sich entnehmen, dass am 8. April 2022 um ca. 5:00 Uhr festgestellt worden sei, dass die Beschuldigten für wenige Tage einen Wohnwagen auf dem Campingplatz in V. gemietet hätten. Bei der Vorsprache hätten die beiden die Türe geöffnet, seien angehalten und arretiert worden. Die Be- schuldigten seien dann auf den Stützpunkt der Mobilen Polizei in Schafis- heim gebracht und einer näheren Kontrolle unterzogen worden (BB 2, S. 2). 5.3.1.2. Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Überprüfung der Schuhe der Beschuldigten vom 8. April 2022 geht hervor, dass der Mitbe- schuldigte anlässlich der Festnahme ein Paar blauweisse Freizeitschuhe der Marke New Balance "327", in Grösse 41 anhatte. Der Beschwerdefüh- rer trug ein Paar weisse Freizeitschuhe der Marke Nike "354", in unbekann- - 11 - ter Schuhgrösse. Die Schuhsohlenabzüge der aufgeführten Schuhe wur- den mit den Tatortspuren in der Tatortschuhspurenkartei verglichen. Die Überprüfung ergab, dass die Schuhabdrücke der Beschuldigten zu den Schuhspuren eines Einbruchdiebstahls in die I. in T. vom 4. bis 5. April 2022 passen (Haftakten: Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend Überprüfung der Schuhe der Beschuldigten vom 8. April 2022, S. 1 ff.). 5.3.1.3. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahme am 8. April 2022 betreffend die gleichentags stattgehabte Anhaltung einzig aus, er habe diesbezüglich keinerlei Reklamationen oder Beschwerden an- zubringen. Er sei gut behandelt worden (Protokoll der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2022, S. 4). 5.3.1.4. Anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme am 28. Juni 2022 führte der Mitbeschuldigte aus, die Türe des Wohnwagens sei offen gewesen. Er habe gar nicht richtig vom Bett aufstehen können, da sei er bereits von der Polizei verhaftet worden. Diese habe ihn dann aus dem Wohnwagen ge- bracht. Dann seien beide Beschuldigte zur Polizei gebracht worden. Er sei alleine zur Polizei geführt worden. Was mit dem Beschwerdeführer passiert sei, wisse er nicht. Als die Polizei beim Wohnwagen eingetroffen sei, hätten die Beschuldigten geschlafen. Es sei ca. 5:00/5:15 Uhr gewesen. Die Poli- zei habe die Türe selbst geöffnet. Er sei aus dem Bett gestiegen und dann sei die Polizei bereits im Wohnwagen gewesen. Er habe New Balance Turnschuhe getragen, als er weggebracht worden sei. Diese seien ihm auf dem Polizeiposten weggenommen worden. Vor der Verhaftung habe er die Polizisten noch gebeten, dass er die Schuhe anziehen dürfe. Zunächst sei er verhaftet worden und anschliessend habe er der Polizei mitgeteilt, dass er noch Schuhe brauche. Die Polizei sei dann in den Wohnwagen gegan- gen und habe ihm die New Balance Schuhe gebracht. Der Polizist habe die Schuhe neben dem Bett gefunden und sei mit ihnen herausgekommen und habe gefragt, ob das seine seien, was er bejaht habe. Er habe noch weitere Schuhe im Wohnwagen gehabt, die in einer Ecke deponiert gewesen seien. Die Marke der zweiten Schuhe kenne er nicht, diese seien jedoch rot, weiss und blau gewesen. Hinten sei 1960 gestanden. Er wisse nicht, ob die Poli- zei das zweite Paar rausgebracht habe. Er habe die New Balance Schuhe angezogen und sei darin auf den Polizeiposten verbracht worden. Er wisse nicht, welche Schuhe der Beschwerdeführer getragen habe. Er sei zuerst aus dem Wohnwagen rausgebracht worden. Sie seien separiert worden. Als er draussen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer noch im Wohnwa- gen gewesen (SBK.2022.174: Beilage 1 zur Stellungnahme des Mitbe- schuldigten vom 4. Juli 2022, S. 8 f.). - 12 - 5.3.1.5. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 9. April 2022 mündlich die Hausdurchsuchung des gemieteten Wohnwagens angeordnet hatte, stellte sie am 12. April 2022 den schriftlichen Durchsuchungsbefehl aus (Durchsuchungsbefehl vom 12. April 2022). 5.3.2. Das Betreten eines Wohnwagens durch die Polizei bedürfte grundsätzlich der Einwilligung der Beschuldigten als berechtigten Personen bzw. eines Hausdurchsuchungsbefehls (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Vorliegend wurde im Nachgang zur Anhaltung/Festnahme der Durchsuchungsbefehl ausgestellt (vgl. E. 5.3.1.5 hiervor). Ein rechtswidriges Betreten kann nicht im Nach- hinein durch einen nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl gerechtfertigt werden (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Im jetzigen Verfahrensstand steht nicht fest, dass die Polizei die Beschul- digten im Wohnwagen arretiert hat. Es kann sich genauso gut so verhalten haben, dass die Polizisten den Beschuldigten mitgeteilt haben, dass sie verhaftet seien und mitkommen sollten. Den Akten lässt sich nicht entneh- men, dass die Beschuldigten sich geweigert hätten mitzukommen. Es bleibt im Dunkeln, wie die Kontaktaufnahme mit den Beschuldigten genau statt- fand. Insbesondere bleibt unklar, ob die Polizisten sich zwecks Anhaltung oder lediglich zwecks Schuhbesorgung in den Wohnwagen begaben. Ob die Polizisten die Beschuldigten im Wohnwagen selbst oder vor dessen Tür festgenommen haben, kann offen bleiben, denn ein Betreten des Wohnwagens ohne Hausdurchsuchungsbefehl würde nur eine Ordnungs- vorschrift verletzen, die sich nicht auf die Rechtmässigkeit der Festnahme selbst auswirkt (vgl. 5.2.1 hiervor). Auch mangels Verletzung einer Gültig- keitsvorschrift dürften die erhobenen Beweise verwertet werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend stellt sich jedoch ohnehin die Frage, ob überhaupt ein Durchsu- chungsbefehl notwendig gewesen wäre, um die Schuhe des Mitbeschul- digten aus dem Wohnwagen zu holen. Dieser hat laut eigenen Angaben die Polizisten vor der Verhaftung ausdrücklich gebeten, seine Schuhe an- ziehen zu dürfen. Die Polizisten sind dann auf seinen Wunsch hin in den Wohnwagen gegangen und haben ihm die New Balance Schuhe heraus- gebracht. Der Mitbeschuldigte hat die Schuhe angezogen und ist darin zum Polizeiposten gegangen (vgl. E. 5.3.1.4 hiervor). Demnach lag hinsichtlich des Betretens des Wohnwagens zum Holen der New Balance Schuhe eine Einwilligung der berechtigten Person vor (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Hätten die Polizisten sich zwecks Hausdurchsuchung in den Wohnwagen begeben, so hätten sie das andere Paar Schuhe des Mitbeschuldigten wohl auch mitgenommen (vgl. E. 5.3.1.4 hiervor). Die Beweise wurden demnach nicht - 13 - aufgrund einer Hausdurchsuchung gefunden, sondern wegen der Anhal- tung. Die Untersuchung der Schuhe des Beschwerdeführers war zulässig. Ein vorgängiger Durchsuchungsbefehl war nicht erforderlich, da die Polizei die Personendurchsuchung nicht anordnete, sondern offenbar gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vornahm (vgl. E. 5.2.2 hiervor). 5.4. Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), entscheidet die Beschwerde- kammer nur mit Zurückhaltung und nur in eindeutigen Fällen über die Un- verwertbarkeit von Beweismitteln. Vorliegend steht die Unverwertbarkeit der Untersuchung der Schuhe nicht offensichtlich fest, weshalb die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht zu überlassen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuwei- sen ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr.64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 14 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus