2.3. Gestützt auf die enge berufliche Beziehung der Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. zu A. ist der Anschein der Befangenheit offensichtlich und damit das Ausstandsgesuch für sämtliche Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gutzuheissen. 3. Infolge Gutheissung des Ausstandgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4. Zuständig für die Übertragung eines Geschäftes auf eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten eines anderen Bezirksgerichts ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen. Die Beschwerdekammer entscheidet: