2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q.. Die Bezirksgerichtspräsidentin und der Bezirksgerichtspräsident sind gemäss § 14 Abs.1 EG SchKG untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres Bezirks. Der gesuchstellende Gerichtspräsident D. war zudem bereits in seiner Funktion als untere Aufsichtsbehörde im durch den Privatkläger eingeleiteten Beschwerdeverfahren (betreffend die Betreibung, mit deren Einleitung auch der Strafbefehl gegen A. mitbegründet worden war) involviert.