1.2. Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ist ein Präsident des Bezirksgerichts Q. für sich und seine Kolleg(inn)en. Gestützt auf obige Bestimmung und § 13 EG StPO (i.V.m. § 65 GOG und der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b]) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig.