3. Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte Gerichtspräsident D. die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts um Gutheissung des von ihm für alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gestellten Ausstandsgesuchs. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).