1. Die Staatsanwaltschaft R. erliess am 17. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen A., in welchem dieser (unter den entsprechenden Kostenfolgen) wegen Nötigung zum Nachteil von C. (Privatkläger) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde. 2. Nach Einsprache von A. vom 24. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) überwies die Staatsanwaltschaft R. mit Überweisungsverfügung vom 29. März 2022 den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Q. zur Durchführung des Hauptverfahrens.