Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.120 / va (ST.2022.53; STA.2021.4213) Art. 174 Entscheid vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft R. erliess am 17. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen A., in welchem dieser (unter den entsprechenden Kostenfolgen) we- gen Nötigung zum Nachteil von C. (Privatkläger) zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde. 2. Nach Einsprache von A. vom 24. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) über- wies die Staatsanwaltschaft R. mit Überweisungsverfügung vom 29. März 2022 den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Q. zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens. 3. Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte Gerichtspräsident D. die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts um Gutheissung des von ihm für alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO gestellten Ausstandsgesuchs. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig, wenn die Staatsanwalt- schaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2. Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ist ein Präsident des Bezirksge- richts Q. für sich und seine Kolleg(inn)en. Gestützt auf obige Bestimmung und § 13 EG StPO (i.V.m. § 65 GOG und der Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b]) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig. 2. 2.1. Zu befinden ist vorliegend über den im Ausstandsbegehren vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen [als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten] Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. -3- 2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Leiter des Regionalen Betrei- bungsamts Q.. Die Bezirksgerichtspräsidentin und der Bezirksgerichtsprä- sident sind gemäss § 14 Abs.1 EG SchKG untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter ihres Bezirks. Der gesuchstellende Ge- richtspräsident D. war zudem bereits in seiner Funktion als untere Auf- sichtsbehörde im durch den Privatkläger eingeleiteten Beschwerdeverfah- ren (betreffend die Betreibung, mit deren Einleitung auch der Strafbefehl gegen A. mitbegründet worden war) involviert. 2.3. Gestützt auf die enge berufliche Beziehung der Präsident(inn)en des Be- zirksgerichts Q. zu A. ist der Anschein der Befangenheit offensichtlich und damit das Ausstandsgesuch für sämtliche Präsident(inn)en des Bezirksge- richts Q. gutzuheissen. 3. Infolge Gutheissung des Ausstandgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4. Zuständig für die Übertragung eines Geschäftes auf eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten eines anderen Bezirksgerichts ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch betreffend alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. im Strafverfahren gegen A. wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -4- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard