Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren und erscheinen als gesucht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, warum das Verhalten des amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im anfangs 2021 abgeschlossenen Eheschutzverfahren das (offenbar bis Ende 2021) bestehende Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Strafverfahren zerrüttet haben soll. Allfällige Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hat der Beschwerdeführer keine aufgeführt. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.