2.3.4. Warum der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer angeschrien haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Dass dem so war, wird vom amtlichen Verteidiger bestritten. Dass der amtliche Verteidiger allenfalls bei Gelegenheit etwas lauter bzw. bestimmter mit dem Beschwerdeführer sprechen musste, stellt keine Verfehlung dar.