Der amtliche Verteidiger informierte den Beschwerdeführer im Übrigen über weitere Modalitäten betreffend sein Mandat als amtlicher Verteidiger, unter anderem über die Kostenfolgen. Worin die dem amtlichen Verteidiger vorgeworfene Pflichtverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal bereits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe längst orientiert war (vgl. E. 2.3.1) und die Einvernahme vom 20. Januar 2021 diesbezüglich keine wesentliche Neuigkeit darstellte. -8-