2.3.3. Was der Beschwerdeführer betreffend das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 2. Februar 2021 vorbringt, vermag ebenfalls keine Störung des Vertrauensverhältnisses zu erklären. Der amtliche Verteidiger hat dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2021, im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vom [Datum], Dokumente, die vor oder anlässlich der Verhandlung von ihm und der Gegenanwältin eingereicht wurden, zugestellt. Ausserdem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die von ihm unterzeichnete Eheschutzvereinbarung bereits in Kopie vorliege.