Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bzw. im Eheschutzverfahren Verfehlungen begangen hat. Sonstige Umstände im Rahmen des Eheschutzverfahrens, aufgrund welcher das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer tangiert sein könnte, sind ebenfalls keine ersichtlich.