Die berechneten Unterhaltszahlungen liegen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Dass er sich für die Zeit, in der er Unterhaltszahlungen erbringen muss, in einer finanziell schwierigen Situation befindet, ist Ausfluss der Trennungssituation und dem amtlichen Verteidiger ebenfalls nicht anzulasten. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bzw. im Eheschutzverfahren Verfehlungen begangen hat.