Damit wurde der Beschwerdeführer vor der Eheschutzverhandlung mehrmals über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert. Sein Vorbringen, er hätte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Eheschutzverfahren eine andere Verhandlungsposition eingenommen, zielt ins -7- Leere. Dass sich der amtliche Verteidiger an einer dieser Einvernahmen durch einen Rechtspraktikanten vertreten liess, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.