Die Einvernahme ist nicht aktenkundig, jedoch ist mit dem amtlichen Verteidiger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. dazu Art. 143 Abs. 1 StPO), zumal er am 3. November 2020 polizeilich angehalten und eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Am 25. und 30. November 2020 und am 22. Dezember 2020 fanden weitere Einvernahmen im Strafverfahren statt. Damit wurde der Beschwerdeführer vor der Eheschutzverhandlung mehrmals über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert.