Der Beschwerdeführer hat seinen amtlichen Verteidiger am 25. August 2020 als Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren mandatiert (vgl. Anwaltsvollmacht in den Beschwerdeakten). Der amtliche Verteidiger hat daraufhin im September 2020 einen Entwurf für ein Eheschutzbegehren erstellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme bzw. Ergänzung zukommen lassen (vgl. Entwurf in den Beschwerdeakten). Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 3. November 2020 einvernommen. Die Einvernahme ist nicht aktenkundig, jedoch ist mit dem amtlichen Verteidiger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. dazu Art.