Für ihn sei klar, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht wahr seien. Insofern der Beschwerdeführer jedoch kein Vertrauen mehr zu ihm habe und er erst einen Aufwand von 16 Stunden zu verzeichnen habe, könne ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne grössere Kostenfolgen vorgenommen werden. 2.2.3. Für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erscheint es als wenig glaubhaft, dass die in der Beschwerde geschilderten Umstände von Ende Januar 2021, die dem Beschwerdeführer seit 2. Februar 2021 bekannt gewesen seien, zehn Monate später zu einem Vertrauensverlust geführt haben sollen.