Strafverfahren stehe gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes kurz vor dem Abschluss. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. November 2020 über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden. Am Ausgang des Eheschutzverfahrens hätte dies nichts geändert. Mit seinen Klienten spreche er engagiert. Den Vorwurf, dass er Klienten anschreie, weise er zurück. Er habe den Beschwerdeführer zudem von Beginn an über den möglichen Verlauf des Verfahrens bzw. die Hintergründe der von seiner Ehefrau gegen ihn erhobenen Vorwürfe und ihre Absichten aufgeklärt. Für ihn sei klar, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht wahr seien.