Mit Beschwerdeantwort führte der amtliche Verteidiger aus, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe. Der Beschwerdeführer sei am 3., 25. und am 30. November 2020 im gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen einvernommen worden. An der Einvernahme vom 3. November 2020 sei er persönlich anwesend gewesen. An der Einvernahme vom 25. November 2020 habe sein erfahrener Rechtspraktikant teilgenommen, was von der Staatsanwaltschaft Baden bewilligt worden sei. An den Einvernahmen vom 30. November 2020 und vom 22. Dezember 2020 habe wiederum er selber teilgenommen. Das -6-