An der erwähnten Einvernahme habe ein Rechtspraktikant teilgenommen. Obwohl sein amtlicher Verteidiger bereits am 20. Januar 2021 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis gehabt habe, habe er ihn weder darüber informiert noch sich erkundigt, ob die Vorwürfe zutreffen. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom [Datum] habe seine Ehefrau die Situation so dargestellt, als ob sie sich getrennt habe, obwohl es umgekehrt gewesen sei. Hätte er Kenntnis von den Anschuldigungen gegen ihn gehabt, hätte er eine andere Verhandlungsposition eingenommen und wäre seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht nicht derart weit entgegengekommen. Dass sein amtlicher Verteidiger sich nicht korrekt ver-