Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.11 / pg (STA.2020.1252) Art. 177 Entscheid vom 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Dezember 2021 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens, mehrfache einfache Körper- verletzung, mehrfache teilweise versuchte Nötigung, mehrfache Tätlichkei- ten, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhand- lung gegen das Waffengesetz. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft Ba- den die (notwendige) amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 3. November 2020 an. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt B. als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. 2.2. Am 2. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber seinem amtlichen Verteidiger sinngemäss, dass er sich nicht mehr durch ihn ver- treten/verteidigen lassen wolle. 2.3. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Verweis auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 um Entlassung aus seinem Mandat. 2.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 4. Januar 2022 zugestellte Verfügung vom 20. Dezem- ber 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der Verfügung und Wechsel des amtlichen Verteidigers. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 überliess der amtliche Ver- teidiger des Beschwerdeführers den Entscheid über den Wechsel der amt- lichen Verteidigung dem Ermessen des Gerichts, unter den üblichen Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO bestehen keine. Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrens- leitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV haben amtlich verteidigte beschuldigte Personen einen grundrechtli- chen Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Ver- teidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Die über diesen grundrechtli- chen Anspruch hinausgehende gesetzliche Regelung von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung durch die Verteidi- gung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beein- trächtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund ge- stellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit kon- -4- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrau- ensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amt- liche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht be- dingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zwei- felsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entschei- den, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sach- gerecht und geboten erachtet. Sein Vorgehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die Interessen der beschul- digten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich begründet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.1.2. Die beschuldigte Person kann einen Wechsel der amtlichen Verteidigung auch dann beantragen, wenn die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Ineffektiv ist die Verteidigung nicht bereits, wenn sie nicht alles tut, was die beschuldigte Person will, denn die amtliche Verteidigung riskiert bei zu grossem Aufwand, dass ihr das Honorar gekürzt wird, weil das Grundrecht auf wirksame Verteidigung keinen Anspruch auf eine unverhältnismässig teure oder aufwendige amtliche Verteidigung umfasst. Die Verteidigung muss das Mandat deshalb mit der nötigen Sorgfalt ausüben und die Not- wendigkeit prozessualer Vorkehren im Interesse des Beschuldigten sach- gerecht und kritisch abwägen. Ineffektivität liegt vor, wenn bei der Verteidi- gung eine Interessenskollision, namentlich wegen Mehrfachverteidigung, eintritt. Ebenfalls kann offensichtliche Überforderung ein Grund für einen Austausch der Verteidigung bilden, ferner nicht mehr vertretbares oder of- fensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten wie krasse Frist- oder Termin- versäumnisse. Es liegt noch keine Ineffektivität vor, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen nicht an allen Untersuchungshandlungen teil- nimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/MARIANNE HEER/HANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 ff. zu Art. 134 StPO mit Hinweisen). -5- 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe an seinen amtlichen Verteidi- ger vom 2. Dezember 2021 keine Ausführungen zu den Gründen, warum er sich nicht mehr durch ihn vertreten/verteidigen lassen wollte. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass er das Vertrau- ensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger als zerrüttet betrachte. Grund dafür sei die Art und Weise, wie sein amtlicher Verteidiger seine rechtliche Vertretung im Eheschutzverfahren wahrgenommen habe. Er habe handfeste Nachteile erlitten. Am 20. Januar 2021 sei seine Ehefrau im gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc. einver- nommen worden. Sie habe ihn erheblich belastet. Die Vorwürfe seiner Ehe- frau seien frei erfunden. An der erwähnten Einvernahme habe ein Rechts- praktikant teilgenommen. Obwohl sein amtlicher Verteidiger bereits am 20. Januar 2021 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis gehabt habe, habe er ihn weder darüber informiert noch sich erkundigt, ob die Vor- würfe zutreffen. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom [Datum] habe seine Ehefrau die Situation so dargestellt, als ob sie sich getrennt habe, obwohl es umgekehrt gewesen sei. Hätte er Kenntnis von den Anschuldi- gungen gegen ihn gehabt, hätte er eine andere Verhandlungsposition ein- genommen und wäre seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht nicht derart weit entgegengekommen. Dass sein amtlicher Verteidiger sich nicht korrekt ver- halten habe, gehe auch aus dessen Schreiben an ihn vom 2. Februar 2021 hervor. Ihm gehe es aufgrund der im Eheschutzverfahren festgelegten Un- terhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau finanziell schlecht. Auf- grund der unwahren Vorwürfe sei er auch psychisch angeschlagen. Aus- serdem habe sein amtlicher Verteidiger sich ihm gegenüber im Ton vergrif- fen und ihn angeschrien. 2.2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ersuchte am 15. Dezem- ber 2021 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Zur Begründung führte er einzig aus, dass er festgestellt habe, dass das Vertrauensverhält- nis zum Beschwerdeführer gestört sei, weshalb er sein Amt nicht weiter ausüben könne. Mit Beschwerdeantwort führte der amtliche Verteidiger aus, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe. Der Beschwerdeführer sei am 3., 25. und am 30. November 2020 im gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen einvernommen worden. An der Einvernahme vom 3. November 2020 sei er persönlich anwesend ge- wesen. An der Einvernahme vom 25. November 2020 habe sein erfahrener Rechtspraktikant teilgenommen, was von der Staatsanwaltschaft Baden bewilligt worden sei. An den Einvernahmen vom 30. November 2020 und vom 22. Dezember 2020 habe wiederum er selber teilgenommen. Das -6- Strafverfahren stehe gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes kurz vor dem Abschluss. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. November 2020 über die gegen ihn erhobenen Vor- würfe informiert worden. Am Ausgang des Eheschutzverfahrens hätte dies nichts geändert. Mit seinen Klienten spreche er engagiert. Den Vorwurf, dass er Klienten anschreie, weise er zurück. Er habe den Beschwerdefüh- rer zudem von Beginn an über den möglichen Verlauf des Verfahrens bzw. die Hintergründe der von seiner Ehefrau gegen ihn erhobenen Vorwürfe und ihre Absichten aufgeklärt. Für ihn sei klar, dass die gegen den Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht wahr seien. Insofern der Be- schwerdeführer jedoch kein Vertrauen mehr zu ihm habe und er erst einen Aufwand von 16 Stunden zu verzeichnen habe, könne ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne grössere Kostenfolgen vorgenommen wer- den. 2.2.3. Für die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erscheint es als wenig glaubhaft, dass die in der Beschwerde geschilderten Umstände von Ende Januar 2021, die dem Beschwerdeführer seit 2. Februar 2021 bekannt ge- wesen seien, zehn Monate später zu einem Vertrauensverlust geführt ha- ben sollen. 2.3. 2.3.1. Die Störung im Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen Verteidiger be- gründet der Beschwerdeführer hauptsächlich mit dem Verhalten des amtli- chen Verteidigers im Eheschutzverfahren [Verfahrensnummer] vor Bezirks- gericht Baden. Der Beschwerdeführer hat seinen amtlichen Verteidiger am 25. August 2020 als Rechtsvertreter im Eheschutzverfahren mandatiert (vgl. Anwalts- vollmacht in den Beschwerdeakten). Der amtliche Verteidiger hat daraufhin im September 2020 einen Entwurf für ein Eheschutzbegehren erstellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme bzw. Ergänzung zukommen lassen (vgl. Entwurf in den Beschwerdeakten). Im Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal am 3. November 2020 einvernommen. Die Einvernahme ist nicht aktenkundig, jedoch ist mit dem amtlichen Ver- teidiger davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. dazu Art. 143 Abs. 1 StPO), zumal er am 3. November 2020 polizeilich angehalten und eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Am 25. und 30. November 2020 und am 22. Dezember 2020 fanden weitere Einvernahmen im Strafverfah- ren statt. Damit wurde der Beschwerdeführer vor der Eheschutzverhand- lung mehrmals über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert. Sein Vorbringen, er hätte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ehe- schutzverfahren eine andere Verhandlungsposition eingenommen, zielt ins -7- Leere. Dass sich der amtliche Verteidiger an einer dieser Einvernahmen durch einen Rechtspraktikanten vertreten liess, ist ebenfalls nicht zu bean- standen. 2.3.2. Warum die abgeschlossene Eheschutzvereinbarung vom [Datum] für den Beschwerdeführer nachteilig sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Entwurf vom Eheschutzgesuch hat der amtliche Verteidiger den Verzicht auf gegensei- tige Unterhaltszahlungen beantragt. Dass der Beschwerdeführer letztlich verpflichtet wurde, für rund ein Jahr [Zeitraum] Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu erbringen, wird - wie bei Vergleichsverhandlungen üblich - einen Kompromiss darstellen, was nicht dem amtlichen Verteidiger ange- lastet werden kann. Die berechneten Unterhaltszahlungen liegen im Rah- men der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Dass er sich für die Zeit, in der er Unterhaltszahlungen erbringen muss, in einer finanziell schwierigen Situation befindet, ist Ausfluss der Trennungssituation und dem amtlichen Verteidiger ebenfalls nicht anzulasten. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger im Rahmen der Vergleichsver- handlungen bzw. im Eheschutzverfahren Verfehlungen begangen hat. Sonstige Umstände im Rahmen des Eheschutzverfahrens, aufgrund wel- cher das Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer tangiert sein könnte, sind ebenfalls keine ersicht- lich. 2.3.3. Was der Beschwerdeführer betreffend das Schreiben des amtlichen Ver- teidigers vom 2. Februar 2021 vorbringt, vermag ebenfalls keine Störung des Vertrauensverhältnisses zu erklären. Der amtliche Verteidiger hat dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2021, im Nachgang zur Eheschutzver- handlung vom [Datum], Dokumente, die vor oder anlässlich der Verhand- lung von ihm und der Gegenanwältin eingereicht wurden, zugestellt. Aus- serdem wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die von ihm unterzeichnete Eheschutzvereinbarung bereits in Kopie vorliege. Betref- fend das Strafverfahren informierte der amtliche Verteidiger den Beschwer- deführer über die Ergebnisse der jüngsten Videoeinvernahme mit seiner Ehefrau vom 20. Januar 2021, an welcher sein Rechtspraktikant teilgenom- men hatte. Der amtliche Verteidiger informierte den Beschwerdeführer im Übrigen über weitere Modalitäten betreffend sein Mandat als amtlicher Ver- teidiger, unter anderem über die Kostenfolgen. Worin die dem amtlichen Verteidiger vorgeworfene Pflichtverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich, zumal bereits festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe längst orientiert war (vgl. E. 2.3.1) und die Einvernahme vom 20. Januar 2021 diesbezüglich keine wesentliche Neu- igkeit darstellte. -8- 2.3.4. Warum der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer angeschrien haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Dass dem so war, wird vom amtlichen Verteidiger bestritten. Dass der amtliche Verteidiger allen- falls bei Gelegenheit etwas lauter bzw. bestimmter mit dem Beschwerde- führer sprechen musste, stellt keine Verfehlung dar. 2.4. Zusammenfassend liegen keine Pflichtverletzungen oder Verhaltenswei- sen des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhält- nisses ist (aus objektiver Sicht) nicht glaubhaft gemacht. Die im Beschwer- deverfahren vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren und er- scheinen als gesucht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, warum das Verhalten des amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers im anfangs 2021 abgeschlossenen Eheschutzverfahren das (offenbar bis Ende 2021) bestehende Vertrauensverhältnis zwischen den beiden im Strafverfahren zerrüttet haben soll. Allfällige Pflichtverletzun- gen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren hat der Beschwerdefüh- rer keine aufgeführt. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des ober- gerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 858.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor