5. Die bisherige Haftdauer und die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate steht immer noch im Verhältnis zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten. Dies umso mehr, als das Strafverfahren mittlerweile auf weitere schwerwiegende Verbrechen und Vergehen ausgedehnt wurde. 6. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.