4.2. Weitere Haftgründe, wie etwa die im Haftverlängerungsantrag von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausserdem geltend gemachte Kollu- sions- und Wiederholungsgefahr, brauchen nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Fluchtgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). - 15 -