Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen zur Begegnung der Fluchtgefahr (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) kann auf die Ausführungen im Entscheid SBK.2021.279 vom 30. September 2021 (E. 3) verwiesen werden, dass hierdurch eine mögliche Ausreise insbesondere in den europäischen Raum nicht verhindert werden kann und die beantragten Ersatzmassnahmen damit wirkungslos sind.