4.1.4. Es kann auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.248 vom 3. September 2021 (E. 4.7) bzw. SBK.2021.279 vom 30. September 2021 (E. 3) verwiesen werden. An den dort dargelegten Umständen hat sich nichts geändert. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in R. (Land) und er hat keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es besteht damit nach wie vor Fluchtgefahr.