3.4.4. Damit hat sich der (bereits von Anfang an gegebene) dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf schwere Gewalttaten zum Nachteil von C. erheblich weiter verdichtet. Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist entsprechend nach wie vor erfüllt und besteht auch hinsichtlich der weiteren schweren Gewaltdelikte, auf welche das Strafverfahren mittlerweile ausgedehnt worden ist. 4. 4.1. 4.1.1. Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht.