Gleiches gilt hinsichtlich der erwähnten, dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 vorgehaltenen Umstände. Auch wenn sich die dazugehörigen Unterlagen nicht in den Haftakten befinden, sind sie als weitere, den Tatverdacht stützende Hinweise zu werten. Es bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Nachricht nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sein könnte.