Der Matratzenbezug, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Angaben von C. anlässlich des Vorfalls vom 12./13. August 2021 uriniert habe, habe zwischenzeitlich durch die Polizei festgestellt werden können und weise einen gut sichtbaren gelben Fleck auf (Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 7). Entsprechend der Aussage von C., dass der Beschwerdeführer sie auf dem Weg nach U. aufgefordert habe, den Kapuzenpulli auszuziehen und in ein - 13 - Toi Toi zu werfen, sei dort gemäss Angaben der Firma I. ein Pullover angesaugt worden, welcher schliesslich den Schlauch verstopft habe (Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 10).