Die genaue Entstehungszeit der Verletzungen sei rechtsmedizinisch nicht feststellbar, da die Betroffene bei der Untersuchung bereits drei Tage im Spital gewesen sei. Die Hautabschürfungen und Blutergüsse seien aufgrund ihrer Morphologie zeitnah (im Bereich von wenigen Tagen bis maximal Wochen) entstanden und wiesen weiter ein unterschiedliches Wundalter auf, weshalb sie nicht zeitgleich entstanden sein könnten. Es müsse von einem mehrzeitigen Geschehen bzw. von wiederholter Gewaltanwendung gegen C. ausgegangen werden, wobei der von ihr angegebene Zeitraum vom 12. bis 15. August 2021 sowie auch kurz davor möglich sei (S. 15).