An der Stelle am Oberschenkel, an welcher C. einen Stich mit einem Klappmesser geschildert habe, sei auf der fotografischen Dokumentation des Spitals E. eine Hautläsion sichtbar. C. habe jedoch die rechtsmedizinische Untersuchung dieser Region verweigert, womit nicht sicher beurteilt werden könne, ob es sich um eine Verletzung infolge scharfer oder tangential-schürfender Gewalt handle. Die bandförmigen und kratzerartigen Hautabschürfungen sowie der fleckenförmige Bluterguss am Hals seien durch stumpfe Gewalt entstanden.