Sie wies diverse, fotografisch festgehaltene Verletzungen auf, u.a. schwere Blutergüsse insbesondere im Gesicht und Würgemale am Hals, welche gemäss Untersuchungsbefunden des IRM in der Gesamtschau durch stumpfe Gewalt durch Drittenwirkung entstanden bzw. mit einem Würgevorgang vereinbar seien. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gewichtete diese Indizien auf einen tätlichen Übergriff durch den Beschwerdeführer höher als die Aussagen von C., welche den Beschwerdeführer damals noch nicht belastete und ihre Verletzungen auf Stürze bzw. den Autounfall zurückführte, und bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (E. 3.6.3).