3.4. 3.4.1. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.248 vom 3. September 2021 festgehalten, suchte C. am 15. August 2021 das Krankenhaus auf. Sie wies diverse, fotografisch festgehaltene Verletzungen auf, u.a. schwere Blutergüsse insbesondere im Gesicht und Würgemale am Hals, welche gemäss Untersuchungsbefunden des IRM in der Gesamtschau durch stumpfe Gewalt durch Drittenwirkung entstanden bzw. mit einem Würgevorgang vereinbar seien.